Allgemeine Geschäftsbedingungen der Trampolinhallen OZ GmbH
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anbieter, Geltungsbereich und Vertragspartner
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge zwischen
Trampolinhallen OZ GmbH
Dödterstr. 10
58095 Hagen
Deutschland
Geschäftsführer: Mirko Oberhof
Registergericht: Amtsgericht Hagen
Handelsregister: HRB 10937
USt-IdNr.: DE 310 143 427
– nachfolgend „Sprungwerk“ –
und ihren Kunden über die Nutzung und die angebotenen Freizeit- und Veranstaltungsleistungen des Sprungwerks Hagen, soweit für einzelne Leistungen keine spezielleren Bedingungen gelten.
(2) Diese AGB gelten insbesondere für reguläre Sprungzeiten und Eintrittstickets, Gruppenbuchungen sowie Geburtstagspartys und vergleichbare Veranstaltungen.
(3) Für den Erwerb von Waren und Gutscheinen über den gesonderten Onlineshop gelten gesonderte Onlineshop-AGB. Wird ein dort erworbener Gutschein später für eine konkrete Leistung des Sprungwerks eingesetzt, gelten für die gebuchte Leistung die hierfür einschlägigen Bestimmungen dieser AGB.
(4) Individuelle Vereinbarungen und ausdrücklich bestätigte individuelle Angebote gehen diesen AGB im Falle eines Widerspruchs vor.
(5) Vertragssprache ist Deutsch.
§ 2 Leistungen und Leistungsbeschreibungen
(1) Art und Umfang der geschuldeten Leistung ergeben sich aus der bei Vertragsschluss geltenden Leistungsbeschreibung, der Buchungsübersicht, einer Buchungsbestätigung oder einem individuellen Angebot.
(2) Abbildungen dienen der Veranschaulichung und können in zumutbarem Umfang von der tatsächlichen Ausführung, Ausstattung, Gestaltung oder Präsentation abweichen, soweit dadurch keine für die Buchungsentscheidung wesentlichen Eigenschaften der angebotenen Leistung unrichtig dargestellt werden.
Einzelne Abbildungen können digital bearbeitet oder unter Einsatz künstlicher Intelligenz erstellt worden sein. Maßgeblich für Art und Umfang der geschuldeten Leistung ist die jeweilige Leistungsbeschreibung.
(3) Geringfügige Änderungen der konkreten räumlichen Zuordnung, Ausstattung oder Organisation bleiben vorbehalten, soweit sie aus betrieblichen Gründen erforderlich und für den Kunden zumutbar sind und der wesentliche Charakter der gebuchten Leistung hierdurch nicht verändert wird.
§ 3 Werksregeln und Sicherheitsanweisungen
(1) Für die Nutzung der Sprung-, Spiel- und Freizeitanlagen gelten die jeweils für die betreffende Nutzung veröffentlichten Nutzungs- und Sicherheitsregeln des Sprungwerks, nachfolgend „Werksregeln“.
(2) Die Werksregeln ergänzen diese AGB hinsichtlich der konkreten sicheren Nutzung der Anlagen.
(3) Den Sicherheitsanweisungen und sonstigen berechtigten Anweisungen der Mitarbeiter des Sprungwerks ist Folge zu leisten.
(4) Die Nutzung der Trampolinanlagen setzt geeignete körperliche Voraussetzungen sowie die Einhaltung der für die jeweilige Anlage geltenden Sicherheitsregeln voraus.
(5) Konkrete Hinweise insbesondere zu gesundheitlichen Nutzungsvoraussetzungen, Verhalten auf den Anlagen, Kleidung, Schmuck, Alkohol oder sonstigen sicherheitsrelevanten Umständen werden in den Werksregeln geregelt.
§ 4 Allgemeine Teilnahmevoraussetzungen
(1) Das Springen wird grundsätzlich ab einem Alter von sechs Jahren empfohlen. Für Kinder unter sechs Jahren gelten die besonderen Bestimmungen dieser AGB und der Werksregeln.
(2) Das zulässige Höchstgewicht für die Nutzung der Trampolinanlagen beträgt 130 kg pro Springer, soweit für einzelne Attraktionen keine niedrigere Grenze ausgewiesen ist.
(3) Für die Nutzung der Trampolinanlagen sind für Trampolinparks geeignete Stoppersocken erforderlich. Diese müssen nicht beim Sprungwerk erworben worden sein. Geeignete Stoppersocken aus anderen Trampolinparks sind zulässig.
(4) Das Sprungwerk ist berechtigt, ungeeignete oder aus Sicherheitsgründen nicht verwendbare Socken, Kleidung, Ausrüstung oder Gegenstände zurückzuweisen.
§ 5 Haftungs- und Einverständniserklärung
(1) Für jeden Springer muss vor Nutzung der Sprunganlagen eine gültige Haftungs- bzw. Einverständniserklärung nach den hierfür vorgesehenen Verfahren des Sprungwerks vorliegen.
(2) Bei minderjährigen Teilnehmern sind die jeweils geltenden Anforderungen an Erklärungen durch Erziehungsberechtigte oder wirksam bevollmächtigte volljährige Personen einzuhalten.
(3) Eine ordnungsgemäß abgegebene Haftungs- bzw. Einverständniserklärung gilt grundsätzlich auch für spätere Besuche fort, solange sie nicht widerrufen, durch eine neue Erklärung ersetzt oder aufgrund der geltenden datenschutzrechtlichen Löschfristen gelöscht wurde.
(4) Das Sprungwerk kann eine erneute Erklärung verlangen, wenn dies insbesondere aufgrund geänderter Sicherheits- oder Nutzungsbedingungen, geänderter persönlicher Voraussetzungen des Teilnehmers oder aus sonstigen sachlichen Gründen erforderlich ist.
(5) Wurde eine frühere Erklärung gelöscht oder kann sie dem Teilnehmer nicht mehr zuverlässig zugeordnet werden, ist vor einer erneuten Nutzung eine neue Erklärung abzugeben.
(6) Die Buchung eines Tickets, einer Gruppenveranstaltung oder einer Party ersetzt die erforderliche Haftungs- bzw. Einverständniserklärung nicht.
§ 6 Preise und Zahlung
(1) Es gelten die bei Vertragsschluss für die jeweilige Leistung ausgewiesenen bzw. individuell vereinbarten Preise.
(2) Gegenüber Verbrauchern angezeigte Preise sind Endpreise einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit diese anfällt.
(3) Die jeweils verfügbaren Zahlungsmöglichkeiten werden im jeweiligen Buchungs- oder Bestellprozess, in einem individuellen Angebot oder vor Ort mitgeteilt.
(4) Einzelne Zahlungsmöglichkeiten können sich aus technischen oder betrieblichen Gründen ändern. Ein Anspruch auf eine bestimmte Zahlungsart besteht nur, soweit diese ausdrücklich vereinbart wurde.
§ 7 Hausrecht, Ausschluss von der Nutzung und Haftung
(1) Das Sprungwerk übt in seinen Räumlichkeiten das Hausrecht aus.
(2) Das Sprungwerk kann Personen von der Nutzung einzelner Bereiche oder von der weiteren Teilnahme ausschließen, wenn dies insbesondere wegen eines erheblichen Verstoßes gegen Sicherheits- oder Werksregeln, der Nichtbefolgung berechtigter Mitarbeiteranweisungen, einer Gefährdung anderer Personen oder aufgrund erkennbar fehlender Nutzungsvoraussetzungen erforderlich ist.
(3) Das Sprungwerk haftet unbeschränkt für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, sowie in den gesetzlich zwingend vorgesehenen Fällen.
(4) Bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haftet das Sprungwerk nach den gesetzlichen Vorschriften.
(5) Bei leicht fahrlässiger Verletzung sonstiger Pflichten haftet das Sprungwerk nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. In diesen Fällen ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(6) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Sprungwerks.
(7) Für Schäden, die Kunden oder Teilnehmer schuldhaft an Anlagen, Einrichtungen oder Gegenständen des Sprungwerks oder Dritter verursachen, gelten die gesetzlichen Vorschriften.
II. Reguläre Sprungzeiten und Eintrittstickets
§ 8 Buchung und Erwerb regulärer Sprungzeiten
(1) Reguläre Sprungzeiten können nach Verfügbarkeit insbesondere
- a) online über das auf der Website eingebundene Buchungssystem oder
- b) unmittelbar vor Ort an der Kasse als Walk-in
erworben werden.
(2) Bei einer Onlinebuchung wählt der Kunde insbesondere den gewünschten Tag, das verfügbare Zeitfenster, die Sprungdauer und die Anzahl der Tickets aus.
(3) Der Vertrag über eine Onlinebuchung kommt mit dem erfolgreichen Abschluss des Buchungs- und Zahlungsvorgangs zustande. Der Kunde erhält anschließend das Ticket bzw. eine Buchungsbestätigung an die von ihm angegebene E-Mail-Adresse.
(4) Bei einem Erwerb vor Ort kommt der Vertrag mit dem Kauf des verfügbaren Tickets an der Kasse zustande.
(5) Ohne vorherige Buchung besteht kein Anspruch darauf, dass zu einem gewünschten Zeitpunkt noch ausreichende Kapazitäten oder ein bestimmtes Zeitfenster verfügbar sind.
(6) Telefonische oder per E-Mail erteilte Auskünfte über Verfügbarkeiten stellen noch keine verbindliche Reservierung dar, sofern das Sprungwerk eine Reservierung nicht ausdrücklich bestätigt.
§ 9 Terminbindung, Übertragbarkeit und Check-in
(1) Online gebuchte Sprungtickets gelten für den bei der Buchung ausgewählten Tag, das ausgewählte Zeitfenster und die gebuchte Sprungdauer.
(2) Ein unbenutztes Ticket kann grundsätzlich auch von einer anderen Person genutzt werden, beispielsweise von einem Familienangehörigen, sofern diese Person die für das gebuchte Angebot geltenden Teilnahmevoraussetzungen erfüllt.
(3) Für den tatsächlich teilnehmenden Springer muss eine gültige Haftungs- bzw. Einverständniserklärung vorliegen.
(4) Das Sprungwerk empfiehlt, etwa 15 Minuten vor Beginn der gebuchten Sprungzeit zum Check-in zu erscheinen, damit ausreichend Zeit für Check-in, Umziehen und gegebenenfalls erforderliche Sicherheitshinweise bleibt.
(5) Die Empfehlung nach Absatz 4 verlängert die gebuchte Sprungzeit nicht.
§ 10 Verspätung und vorzeitige Beendigung
(1) Erscheint ein Kunde verspätet, besteht kein Anspruch auf Verschiebung oder Verlängerung des gebuchten Zeitfensters.
(2) Soweit die betrieblichen Kapazitäten dies zulassen, kann das Sprungwerk im Einzelfall eine andere Lösung anbieten. Ein Anspruch hierauf besteht nicht.
(3) Beendet ein Teilnehmer die Nutzung aus eigenem Entschluss vor Ablauf der gebuchten Sprungzeit, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf anteilige Erstattung.
(4) Gleiches gilt, wenn ein Teilnehmer aus einem von ihm zu vertretenden Grund berechtigt von der weiteren Nutzung ausgeschlossen wird.
(5) Zwingende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
§ 11 Stornierung regulärer Online-Sprungtickets
(1) Eine noch nicht begonnene und noch nicht eingecheckte Onlinebuchung kann bis zum Beginn des gebuchten Zeitfensters storniert werden.
(2) Bei einer solchen vom Kunden vorgenommenen Stornierung erhält der Kunde anstelle einer Auszahlung grundsätzlich einen Gutscheincode in Höhe des für die stornierte Buchung gezahlten Betrags.
(3) Der Gutscheincode ist drei Jahre ab dem ursprünglich gebuchten Termin gültig und kann für eine neue Buchung nach Maßgabe der hierfür geltenden Buchungsbedingungen verwendet werden.
(4) Gesetzliche Erstattungs- und Rückzahlungsansprüche, insbesondere bei einer vom Sprungwerk zu vertretenden Nichtdurchführung der gebuchten Leistung, bleiben unberührt.
§ 12 Umbuchung regulärer Online-Sprungtickets
(1) Eine noch nicht begonnene und noch nicht eingecheckte Buchung kann bis zum Beginn des gebuchten Zeitfensters kostenlos auf einen anderen verfügbaren Tag oder eine andere verfügbare Uhrzeit umgebucht werden.
(2) Voraussetzung ist, dass für den gewünschten Ersatztermin ausreichende Kapazitäten vorhanden sind. Ein Anspruch auf einen bestimmten Ersatztermin besteht nicht.
(3) Soweit sich durch die Umbuchung der Preis der gewählten Leistung ändert, ist eine etwaige Preisdifferenz nach den für den Ersatztermin geltenden Konditionen zu berücksichtigen.
(4) Bereits eingecheckte, genutzte oder abgelaufene Tickets können grundsätzlich nicht nachträglich umgebucht werden.
§ 13 Nichterscheinen bei regulären Sprungzeiten
(1) Nimmt der Kunde den gebuchten Termin nicht wahr und hat er die Buchung bis zum Beginn des gebuchten Zeitfensters weder storniert noch umgebucht, verfällt das Ticket.
(2) In diesem Fall besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Erstattung, Ausstellung eines Gutscheins oder nachträgliche Umbuchung.
(3) Eine freiwillige Kulanzentscheidung des Sprungwerks im Einzelfall bleibt möglich und begründet keinen Anspruch auf entsprechende Behandlung anderer oder zukünftiger Fälle.
§ 14 Kinder unter sechs Jahren und Kids Time
(1) Das reguläre Springen wird grundsätzlich ab sechs Jahren empfohlen.
(2) Unter der Woche dürfen Kinder unter sechs Jahren während regulärer Sprungzeiten nur gemeinsam mit einer volljährigen, mitspringenden Begleitperson teilnehmen. Die Begleitperson benötigt hierfür ein reguläres kostenpflichtiges Sprungticket.
(3) Bei einer Auslastung der Sprungfläche von mindestens 30 % kann das Sprungwerk die Teilnahme von Kindern unter sechs Jahren während regulärer Sprungzeiten aus Sicherheitsgründen ausschließen.
(4) An Wochenenden, Feiertagen und während der Schulferien ist das reguläre Springen grundsätzlich erst ab sechs Jahren möglich.
(5) Hiervon unberührt bleiben besondere Angebote für jüngere Kinder, insbesondere die Kids Time. Für diese gelten die jeweils veröffentlichten besonderen Alters-, Begleit- und Teilnahmebedingungen.
(6) Besondere Regelungen für Kinder unter sechs Jahren im Rahmen von Partyangeboten bleiben ebenfalls unberührt.
III. Schulen, Vereine, Unternehmen und sonstige Gruppen
§ 15 Anwendungsbereich der Gruppenbedingungen
(1) Die folgenden Bestimmungen gelten für Buchungen von Schulen, Vereinen, Unternehmen und sonstigen Gruppen, soweit im individuellen Angebot oder in einer ausdrücklichen Vereinbarung nichts Abweichendes geregelt ist.
(2) Für individuell vereinbarte Firmenveranstaltungen, exklusive Nutzungen, Catering-, Meeting-, Teambuilding- oder vergleichbare Sonderleistungen können ergänzende Bedingungen vereinbart werden.
(3) Individuelle Vereinbarungen und ausdrücklich bestätigte Angaben eines konkreten Angebots gehen diesen allgemeinen Gruppenbedingungen im Falle eines Widerspruchs vor.
§ 16 Anfrage und Vertragsschluss bei Gruppen
(1) Gruppenbuchungen können insbesondere über die hierfür vorgesehenen Anfrageformulare, durch direkten Mitarbeiterkontakt oder auf Grundlage eines individuellen Angebots angebahnt werden.
(2) Eine Anfrage begründet noch keinen Anspruch auf einen bestimmten Termin oder bestimmte Kapazitäten.
(3) Der Vertrag kommt mit der ausdrücklichen Buchungsbestätigung des Sprungwerks zustande, soweit im konkreten Angebot nicht ausdrücklich ein anderer Vertragsschluss vorgesehen ist.
(4) Die Buchungsbestätigung kann insbesondere per E-Mail erfolgen.
(5) Der Buchende hat sicherzustellen, dass er zur Buchung für die jeweilige Schule, den Verein, das Unternehmen oder die sonstige Gruppe berechtigt ist.
§ 17 Teilnehmerzahl und Mindestabrechnung bei Gruppen
(1) Bei der Anfrage ist die voraussichtliche Teilnehmerzahl anzugeben.
(2) Die Teilnehmerzahl kann bis spätestens sieben Kalendertage vor dem vereinbarten Termin kostenfrei angepasst werden.
(3) Nach Ablauf dieser Frist gilt die zuletzt bestätigte Teilnehmerzahl grundsätzlich als Mindestabrechnungszahl.
(4) Erscheinen nach Ablauf der Änderungsfrist weniger Teilnehmer, kann das Sprungwerk die zuletzt bestätigte Teilnehmerzahl abrechnen.
(5) Zusätzliche Teilnehmer können berücksichtigt werden, soweit ausreichende Kapazitäten vorhanden sind. Tatsächlich zusätzlich teilnehmende Personen werden nach den für die Buchung geltenden Konditionen zusätzlich berechnet.
(6) Ein Anspruch auf Aufnahme zusätzlicher, nicht rechtzeitig angemeldeter Teilnehmer besteht nicht.
(7) Für bestimmte Gruppenangebote oder Termine außerhalb der regulären Öffnungszeiten kann eine Mindestteilnehmerzahl oder Mindestabrechnung gelten. Maßgeblich ist die bei Buchung bzw. im individuellen Angebot mitgeteilte Regelung.
§ 18 Aufsicht und Haftungserklärungen bei Gruppen
(1) Bei minderjährigen Teilnehmern verbleibt die persönliche Aufsichtspflicht bei den verantwortlichen Lehrkräften, Betreuern bzw. sonstigen hierfür zuständigen volljährigen Personen.
(2) Das Sprungwerk übernimmt durch die Durchführung des Gruppenangebots keine individuelle persönliche Aufsicht über minderjährige Teilnehmer.
(3) Die betriebliche Sicherheitsaufsicht, das Hausrecht und die Weisungsbefugnis der Mitarbeiter des Sprungwerks bleiben hiervon unberührt.
(4) Für jeden Springer muss vor Nutzung der Sprunganlagen eine gültige Haftungs- bzw. Einverständniserklärung vorliegen.
(5) Bei minderjährigen Teilnehmern ist die Erklärung grundsätzlich durch einen Erziehungsberechtigten oder eine hierzu wirksam bevollmächtigte volljährige Person abzugeben.
(6) Soweit eine Lehrkraft, ein Gruppenleiter oder eine andere volljährige Begleitperson wirksam bevollmächtigt ist, die erforderlichen Erklärungen für mehrere minderjährige Teilnehmer abzugeben, kann dies nach den hierfür vom Sprungwerk vorgesehenen Verfahren erfolgen. Das Sprungwerk kann einen geeigneten Nachweis der Bevollmächtigung verlangen.
(7) Die Anzahl kostenlos oder vergünstigt mitspringender Begleitpersonen richtet sich nach dem jeweils gebuchten Gruppenangebot. Bei Schulangeboten können Lehrkräfte nach Maßgabe der jeweiligen Leistungsbeschreibung kostenlos mitspringen. Für Vereine oder andere Gruppen können abweichende Regelungen gelten.
§ 19 Zahlung bei Gruppenbuchungen
(1) Gruppenbuchungen werden entsprechend der vereinbarten Zahlungsart insbesondere vor Ort oder auf Rechnung bezahlt.
(2) Die jeweils verfügbaren Zahlungsmöglichkeiten werden bei der Buchung, in der Buchungsbestätigung, im individuellen Angebot oder vor Ort mitgeteilt.
(3) Soweit Zahlung auf Rechnung vereinbart wurde, gelten das in der Rechnung oder Buchungsbestätigung angegebene Zahlungsziel und die dort angegebenen Zahlungsbedingungen.
(4) Soweit im individuellen Angebot Vorkasse, Anzahlung oder eine andere Zahlungsweise vereinbart wird, geht diese individuelle Vereinbarung den vorstehenden Regelungen vor.
§ 20 Verspätung bei Gruppen
(1) Die Gruppe ist für ihre rechtzeitige Anreise verantwortlich. Das Sprungwerk empfiehlt, etwa 15 Minuten vor Beginn der gebuchten Sprungzeit einzutreffen.
(2) Bei verspätetem Erscheinen besteht kein Anspruch auf Verlängerung oder Verschiebung der gebuchten Sprungzeit.
(3) Soweit die betrieblichen Kapazitäten dies zulassen, wird sich das Sprungwerk bemühen, eine möglichst vollständige Nutzung der gebuchten Leistung zu ermöglichen. Ein Anspruch hierauf besteht nicht.
§ 22 Umbuchung von Gruppen
(1) Umbuchungen sind vorbehaltlich verfügbarer Kapazitäten grundsätzlich möglich.
(2) Ein Anspruch auf einen bestimmten Ersatztermin besteht nicht.
(3) Soweit für den ursprünglichen Termin bereits Waren, Catering, externe Leistungen oder sonstige Sonderleistungen verbindlich bestellt oder vorbereitet wurden, können bei einer kurzfristigen Umbuchung hieraus entstehende, nicht mehr vermeidbare Kosten gesondert berücksichtigt werden, soweit dies für das konkrete Angebot vereinbart wurde.
(4) Abweichende Regelungen im individuellen Angebot bleiben unberührt.
§ 23 Verpflegung und Sonderleistungen bei Gruppen
(1) Ob und in welchem Umfang eigene Speisen oder Getränke bei einem Gruppenangebot mitgebracht werden dürfen, richtet sich nach der jeweiligen Leistungsbeschreibung, Buchungsbestätigung oder individuellen Vereinbarung.
(2) Insbesondere können für Termine außerhalb der regulären Öffnungszeiten andere Regelungen gelten als während des regulären Gastronomiebetriebs.
(3) Individuell vereinbarte Zusatzleistungen wie Catering, exklusive Hallennutzung, Räume, Teambuilding oder sonstige Sonderleistungen richten sich ergänzend nach dem jeweiligen Angebot.
Teil IV – Besondere Bedingungen für Partybuchungen
§ 24 Anwendungsbereich und Buchungsberechtigung
(1) Die folgenden Bestimmungen gelten für die Onlinebuchung von Geburtstagspartys und sonstigen ausdrücklich als Partyangebot bezeichneten Leistungen.
(2) Die Online-Partybuchung richtet sich derzeit ausschließlich an Verbraucher.
(3) Die buchende Person muss voll geschäftsfähig sein.
(4) Schulen, Vereine, Unternehmen und vergleichbare Gruppen werden grundsätzlich nach den §§ 15 bis 23 behandelt, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.
§ 25 Vertragsschluss bei Online-Partybuchungen
(1) Die Darstellung verfügbarer Partyangebote im Online-Buchungssystem ermöglicht dem Kunden die Auswahl eines konkreten Partyangebots, Termins, einer Teilnehmerzahl und verfügbarer Zusatzleistungen.
(2) Vor Abgabe der Buchung kann der Kunde seine Eingaben überprüfen und berichtigen.
(3) Unmittelbar vor Abschluss der Buchung werden dem Kunden die für seine Buchung maßgeblichen Leistungen und Preise zusammenfassend angezeigt.
(4) Mit Betätigung der Schaltfläche „Zahlungspflichtig buchen“ gibt der Kunde eine verbindliche Buchung ab.
(5) Der Vertrag kommt zustande, wenn die Buchung vom Buchungssystem erfolgreich angenommen und angelegt wurde.
(6) Der Kunde erhält anschließend eine elektronische Buchungsbestätigung an die von ihm angegebene E-Mail-Adresse. Die Buchungsbestätigung dokumentiert den bereits erfolgten Vertragsschluss. Ihr Zugang ist keine Voraussetzung für die Wirksamkeit des nach Absatz 5 geschlossenen Vertrags.
(7) Bleibt eine erwartete Buchungsbestätigung aus, sollte der Kunde das Sprungwerk kontaktieren, um den Buchungsstatus zu klären und insbesondere eine versehentliche Doppelbuchung zu vermeiden.
(8) Die bei Vertragsschluss geltenden Vertragsbedingungen können im Buchungsprozess abgerufen und gespeichert werden.
§ 26 Teilnehmerzahl und Mindestabrechnung bei Partys
(1) Partyangebote werden für die bei der Buchung angegebene Teilnehmerzahl gebucht.
(2) Es werden mindestens sechs springende Teilnehmer berechnet, auch wenn am Veranstaltungstag weniger als sechs Springer teilnehmen.
(3) Nehmen mehr als sechs Springer teil, richtet sich die Abrechnung grundsätzlich nach der tatsächlichen Anzahl der teilnehmenden Springer.
(4) Nichtspringende Begleitpersonen sowie Teilnehmer, die ausschließlich ein hierfür vorgesehenes Spielwerk- oder vergleichbares Angebot nutzen, zählen nicht automatisch als Springer im Sinne der Mindestabrechnung.
(5) Eine Verringerung der Teilnehmerzahl ist grundsätzlich möglich. Die Mindestabrechnung nach Absatz 2 bleibt hiervon unberührt.
(6) Eine Erhöhung der Teilnehmerzahl ist nur vorbehaltlich ausreichender Kapazitäten möglich. Dies betrifft insbesondere Sprungkapazität, Partybereiche und Tische sowie Speisen, Getränke und Zusatzleistungen.
(7) Unangekündigt erscheinende zusätzliche Teilnehmer können nur berücksichtigt werden, soweit die erforderlichen Kapazitäten und gegebenenfalls benötigten Waren vorhanden sind. Ein Anspruch auf Teilnahme, Sitzplatz, Verpflegung oder Zusatzleistungen für nicht gebuchte zusätzliche Personen besteht nicht.
§ 27 Partyzeiten und verspätetes Erscheinen
(1) Die bei der Buchung ausgewiesenen Sprung-, Party- und Nutzungszeiten sind verbindlich.
(2) Erscheint die Partygruppe verspätet, verschieben oder verlängern sich die vereinbarten Endzeiten grundsätzlich nicht.
(3) Dies gilt insbesondere, weil nachfolgende Zeitfenster und Partybereiche anderweitig vergeben sein können.
§ 28 Aufsicht minderjähriger Teilnehmer bei Partys
(1) Die Buchung einer Geburtstagsparty umfasst keine individuelle Kinderbetreuung oder Übernahme der persönlichen Aufsichtspflicht durch das Sprungwerk.
(2) Die persönliche Aufsichtspflicht für minderjährige Teilnehmer verbleibt bei den Erziehungsberechtigten bzw. den von ihnen hierzu bestimmten volljährigen Aufsichtspersonen.
(3) Während des Aufenthalts der Partygruppe muss mindestens eine volljährige Aufsichtsperson im Sprungwerk anwesend und zur Wahrnehmung ihrer Aufsichtspflichten tatsächlich verfügbar sein.
(4) Die betriebliche Sicherheitsaufsicht, die Weisungsbefugnis der Mitarbeiter und das Hausrecht des Sprungwerks bleiben hiervon unberührt.
(5) Kinder unter sechs Jahren dürfen im Rahmen einer Party nach den hierfür geltenden besonderen Teilnahmebedingungen mit einer volljährigen Begleitperson teilnehmen. Das Sprungwerk empfiehlt für jüngere Kinder insbesondere die Nutzung des Spielwerks.
§ 29 Speisen, Getränke und Geburtstagstorte
(1) Die im gebuchten Partypaket enthaltenen Speisen und Getränke ergeben sich aus der jeweiligen Leistungsbeschreibung.
(2) Eigene Speisen und Getränke dürfen grundsätzlich nicht mitgebracht werden.
(3) Abweichend hiervon darf für eine Geburtstagsparty ein Geburtstagskuchen mitgebracht werden, soweit für das konkrete Angebot keine abweichende Regelung mitgeteilt wird.
(4) Kerzen, Wunderkerzen und vergleichbare offene oder funkenbildende Gegenstände dürfen aus Brandschutzgründen nicht verwendet werden.
(5) Informationen über Allergene und Zusatzstoffe werden vom Sprungwerk gesondert bereitgestellt. Kunden sind dafür verantwortlich, diese Informationen bei bestehenden Allergien oder Unverträglichkeiten zu berücksichtigen und die betroffenen Teilnehmer entsprechend zu informieren.
§ 30 Zusatzleistungen und Vorlaufzeiten bei Partys
(1) Zusatzleistungen und Add-ons können unterschiedlichen Vorbestell- oder Vorlaufzeiten unterliegen.
(2) Das Buchungssystem zeigt grundsätzlich nur solche Zusatzleistungen zur Auswahl an, deren erforderliche Vorlaufzeit zum gewählten Termin eingehalten werden kann.
(3) Bei einer späteren Umbuchung werden Verfügbarkeit und Vorlaufzeiten erneut geprüft.
(4) Bereits vorausbezahlte Zusatzleistungen werden bei einer Umbuchung auf den Ersatztermin übertragen, soweit die hierfür bestellten Waren noch storniert, umdisponiert oder für den neuen Termin verwendet werden können.
(5) Sind Waren aufgrund einer kurzfristigen Umbuchung bereits verbindlich beschafft worden und können sie für den Ersatztermin nicht mehr verwendet werden, können für eine erneute Bestellung zusätzliche Kosten entstehen. Der Kunde wird hierüber informiert, soweit dies im konkreten Fall relevant ist.
§ 31 Umbuchung von Partys
(1) Das Sprungwerk ermöglicht Umbuchungen von Partyterminen grundsätzlich als freiwilligen Service ohne gesonderte Umbuchungsgebühr.
(2) Voraussetzung ist, dass für den gewünschten Ersatztermin ausreichende Kapazitäten vorhanden sind.
(3) Ein Anspruch auf einen bestimmten Ersatztermin besteht nicht.
(4) Bei kurzfristigen Umbuchungen können einzelne Zusatzleistungen wegen ihrer Vorlaufzeit nicht oder nur gegen zusätzliche Kosten auf den Ersatztermin übertragen werden. § 30 bleibt unberührt.
(5) Soweit für die ursprüngliche Buchung eine Anzahlung geleistet wurde, wird diese grundsätzlich auf den vereinbarten Ersatztermin übertragen.
§ 32 Stornierung von Partys – derzeitiges Buchungsmodell ohne Anzahlung
(1) Solange für die konkrete Partybuchung im Buchungsprozess keine Anzahlung oder Vorauszahlung verlangt wird, kann die Party bis zum Beginn des gebuchten Termins grundsätzlich kostenfrei storniert werden.
(2) Dies gilt auch für ein Nichterscheinen, soweit für die konkrete Buchung keine abweichende, bei Vertragsschluss ausdrücklich ausgewiesene Zahlungs- oder Stornoregel vereinbart wurde.
(3) Soweit bereits gesondert beauftragte Zusatzleistungen auf ausdrücklicher vertraglicher Grundlage verbindlich beschafft oder vorbereitet wurden, bleiben hierfür wirksam vereinbarte besondere Regelungen unberührt.
(4) Gesetzliche Ansprüche der Parteien bleiben unberührt.
§ 34 Zahlung bei Partybuchungen
(1) Soweit bei einer Partybuchung keine Onlinezahlung oder Anzahlung verlangt wird, ist der für die Party zu zahlende Betrag grundsätzlich beim Check-in vor Beginn der Veranstaltung vor Ort fällig.
(2) Die jeweils verfügbaren Zahlungsmittel werden dem Kunden im Buchungsprozess bzw. vor Ort mitgeteilt.
(3) Soweit künftig eine Anzahlung oder Vorauszahlung verlangt wird, werden Betrag, Fälligkeit und verfügbare Zahlungsmöglichkeiten vor Abgabe der verbindlichen Buchung angezeigt.
(4) Eine geleistete Anzahlung wird auf den bei Durchführung der Party noch zu zahlenden Gesamtbetrag angerechnet.
§ 35 Haftungs- und Einverständniserklärungen bei Partys
(1) Für jeden springenden Teilnehmer muss vor Nutzung der Sprunganlagen eine gültige Haftungs- bzw. Einverständniserklärung vorliegen.
(2) Die buchende Person gibt durch die Partybuchung nicht automatisch Haftungs- oder Einverständniserklärungen für andere Teilnehmer ab.
(3) Bei Minderjährigen gelten die Anforderungen an Erklärungen durch Erziehungsberechtigte oder wirksam bevollmächtigte Personen.
Teil V – Gemeinsame Bestimmungen
§ 36 Gültigkeit und Erneuerung von Haftungs- und Einverständniserklärungen
(1) Eine ordnungsgemäß abgegebene Haftungs- bzw. Einverständniserklärung gilt grundsätzlich auch für spätere Besuche fort, solange sie nicht widerrufen, durch eine neue Erklärung ersetzt oder nach Maßgabe der geltenden datenschutzrechtlichen Löschfristen gelöscht wurde.
(2) Das Sprungwerk kann eine erneute Erklärung verlangen, wenn dies aufgrund geänderter Nutzungs- oder Sicherheitsbedingungen, geänderter persönlicher Voraussetzungen des Teilnehmers oder aus sonstigen sachlichen Gründen erforderlich ist.
(3) Wurde eine frühere Erklärung aufgrund der geltenden Löschfristen gelöscht oder kann sie einem Teilnehmer nicht mehr zuverlässig zugeordnet werden, ist vor der erneuten Nutzung eine neue Erklärung abzugeben.
(4) Die Speicherdauer der mit einer Haftungs- bzw. Einverständniserklärung verbundenen personenbezogenen Daten richtet sich unabhängig von der vertragsrechtlichen Fortgeltung nach der Datenschutzerklärung und den gesetzlichen Vorgaben.
§ 37 Widerrufsrecht bei termingebundenen Freizeitangeboten
Für Verträge über Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen, bei denen für die Leistung ein spezifischer Termin oder Zeitraum vorgesehen ist, besteht nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften kein gesetzliches Widerrufsrecht.
Dies betrifft insbesondere die Buchung konkreter Sprungzeiten, Gruppenveranstaltungen und Partytermine.
Die in diesen AGB freiwillig eingeräumten Stornierungs- und Umbuchungsmöglichkeiten bleiben hiervon unberührt.
Für den Kauf von Waren oder Gutscheinen im gesonderten Onlineshop gelten die hierfür bereitgestellten Shopbedingungen und Widerrufsinformationen.
§ 38 Ausfall oder wesentliche Änderung durch das Sprungwerk
(1) Kann eine gebuchte Leistung aus einem vom Sprungwerk zu vertretenden Grund nicht erbracht werden, wird das Sprungwerk nach Möglichkeit eine zumutbare Ersatzleistung oder einen Ersatztermin anbieten.
(2) Wird keine Ersatzlösung vereinbart oder kann die geschuldete Leistung nicht erbracht werden, werden bereits geleistete Zahlungen für die nicht erbrachte Leistung erstattet.
(3) Die lediglich vorübergehende Nichtverfügbarkeit einzelner Attraktionen, Anlagen oder Bereiche begründet nicht automatisch einen Erstattungsanspruch.
(4) Wird hierdurch der wesentliche Charakter der gebuchten Leistung nicht beeinträchtigt, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf eine bestimmte Ersatzattraktion.
(5) Wird die geschuldete Leistung dagegen wesentlich beeinträchtigt, richten sich die Rechte des Kunden nach den gesetzlichen Vorschriften.
§ 39 Kommunikation und Kontaktdaten
(1) Buchungsbestätigungen und sonstige vertragsbezogene Informationen können insbesondere an die vom Kunden angegebene E-Mail-Adresse versandt werden.
(2) Der Kunde ist dafür verantwortlich, bei Buchungen zutreffende Kontaktdaten anzugeben und Änderungen mitzuteilen, soweit dies für die Durchführung des Vertrags erforderlich ist.
(3) Der Kunde sollte sicherstellen, dass vertragsbezogene E-Mails des Sprungwerks empfangen werden können und nicht aufgrund eigener Einstellungen des E-Mail-Postfachs oder eingesetzter Spamfilter zurückgewiesen werden.
(4) Die Angabe einer E-Mail-Adresse für Buchungs- und Vertragskommunikation stellt keine Einwilligung in den Erhalt von Werbung oder Newslettern dar.
(5) Eine Newsletter-Anmeldung erfolgt ausschließlich aufgrund einer gesonderten freiwilligen Erklärung.
§ 40 Gutscheine, Aktionscodes und Vergünstigungen
(1) Soweit Gutscheine, Aktionscodes oder sonstige Vergünstigungen für eine Leistung eingesetzt werden können, gelten ergänzend die für die jeweilige Vergünstigung mitgeteilten Bedingungen.
(2) Ein Anspruch auf nachträgliche Anrechnung eines bei Vertragsschluss nicht eingesetzten Aktions- oder Rabattcodes besteht grundsätzlich nicht, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.
(3) Mehrere Aktionscodes oder Vergünstigungen können nur miteinander kombiniert werden, wenn dies ausdrücklich zugelassen ist.
(4) Der Erwerb von Gutscheinen im Onlineshop richtet sich nach den hierfür geltenden gesonderten Shop-AGB und den dort bereitgestellten Verbraucherinformationen.
(5) Die Einlösung eines Gutscheins für eine konkrete Sprungzeit, Party oder sonstige termingebundene Leistung führt zu einem Vertrag über die jeweilige Leistung. Für diesen gelten die jeweils einschlägigen Bestimmungen dieser AGB.
(6) Gesetzliche Rechte des Gutscheininhabers bleiben unberührt.
§ 41 Technische Verfügbarkeit von Online-Buchungssystemen
(1) Das Sprungwerk bemüht sich um eine möglichst unterbrechungsfreie Verfügbarkeit seiner Online-Buchungsmöglichkeiten. Eine jederzeitige technische Verfügbarkeit wird jedoch nicht geschuldet.
(2) Wartungsarbeiten, technische Störungen, Störungen von Kommunikationsnetzen oder sonstige technische Umstände können die zeitweise Verfügbarkeit beeinträchtigen.
(3) Eine lediglich begonnene, aber nicht erfolgreich abgeschlossene Buchung begründet keinen Anspruch auf einen zuvor angezeigten Termin, Preis oder eine zuvor angezeigte Kapazität.
(4) Gesetzliche Ansprüche bei vom Sprungwerk zu vertretenden technischen Fehlern bleiben unberührt.
§ 42 Datenschutz
(1) Das Sprungwerk verarbeitet personenbezogene Daten insbesondere zur Anbahnung, Durchführung und Abwicklung der jeweiligen Vertragsverhältnisse.
(2) Nähere Informationen über Zwecke, Rechtsgrundlagen, Empfänger, Speicherdauer und die Rechte betroffener Personen enthält die Datenschutzerklärung des Sprungwerks.
(3) Die Bereitstellung oder Kenntnisnahme der Datenschutzerklärung stellt keine Einwilligung in optionale Analyse-, Marketing-, Newsletter- oder Medienverarbeitungen dar.
(4) Soweit für eine Verarbeitung eine Einwilligung erforderlich ist, wird diese gesondert eingeholt.
§ 43 Fundsachen und persönliche Gegenstände
(1) Besucher sind für die sichere Verwahrung ihrer persönlichen Gegenstände grundsätzlich selbst verantwortlich.
(2) Für Verlust oder Beschädigung persönlicher Gegenstände haftet das Sprungwerk nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften und der Haftungsregelungen dieser AGB.
(3) Im Sprungwerk aufgefundene Gegenstände werden nach den gesetzlichen Bestimmungen über Fundsachen behandelt.
§ 44 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
(1) Der Kunde kann gegen Forderungen des Sprungwerks mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.
(2) Gesetzliche Aufrechnungsrechte des Kunden, insbesondere bei Ansprüchen, die mit seiner Verbindlichkeit rechtlich zusammenhängen, bleiben unberührt.
(3) Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde ausüben, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Zwingende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
§ 45 Verbraucherstreitbeilegung
Die Trampolinhallen OZ GmbH ist weder bereit noch verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
§ 46 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als ihnen dadurch nicht der Schutz zwingender Bestimmungen des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts entzogen wird.
(2) Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
(3) Individuelle Vereinbarungen zwischen dem Sprungwerk und dem Kunden haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
(5) Maßgeblich ist die bei Vertragsschluss wirksam einbezogene Fassung dieser AGB.
Stand: September 2026